Satzung des Industrieclub Magdeburg e.V.

§ 1
Name und Sitz

Der Verein führt den Namen „Industrieclub Magdeburg“ mit dem Zusatz „e.V.“ nach Eintragung und hat seinen Sitz in Magdeburg.

§ 2
Zweck

Der Verein bezweckt die umfassende Wahrnehmung allgemeiner, ideeller und wirtschaftlicher Interessen der Industrie in Magdeburg und Umgebung.

Zu diesem Zweck pflegt der Verein die Verbindung zur Wissenschaft, insbesondere zur Universität Magdeburg, die Zusammenarbeit mit Presse, Funk und Fernsehen und den übrigen Medien der Informations- und Kommunikationstechnologien sowie den Kontakt zu gleichartigen Organisationen in anderen Regionen. Der Verein veranstaltet Vorträge und Fortbildungsveranstaltungen. Der Vorstand kann im Einvernehmen mit der Mitgliederversammlung Einrichtungen schaffen, die den vorgenannten Vereinsaufgaben im besonderen Maße dienen.

Der Verein verfolgt damit ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung.

Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3
Mitgliedschaft/Eintritt

Mitglieder können Wirtschaftsunternehmen, wissenschaftliche Einrichtungen und solche Einzelpersonen werden, die sich als Einzelunternehmen, Vorstand, Geschäftsführer und Prokuristen von Unternehmen auf dem Gebiete der gewerblichen Wirtschaft, vornehmlich der Industrie, betätigen oder sich ihr aufgrund wissenschaftlicher oder sonstiger beruflicher Tätigkeit verbunden fühlen.

§ 4
Mitgliedschaft, Verlust

(1) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.

(2) Der Austritt kann nur mit Frist von 6 Monaten zum Ende des Kalenderjahres durch eingeschriebenen Brief an den Vorstand erklärt werden.

(3) Der Ausschluss eines Mitgliedes kann vom Vorstand mit ¾ Mehrheit beschlossen werden.

(4) Der Ausschließungsbeschluss ist dem Mitglied durch eingeschriebenen Brief bekannt zu geben. Das Mitglied kann binnen zwei Wochen nach Zugang durch schriftlichen Antrag beim Vorstand Berufung an die Mitgliederversammlung einlegen.

§ 5
Beiträge und sonstige Pflichten

Über Höhe und Fälligkeit der Geldbeträge beschließt die ordentliche Jahresversammlung der Mitglieder.

§ 6
Organe und Einrichtungen

Organe des Vereins sind Vorstand und Mitgliederversammlung.

Auf Beschluss der Mitgliederversammlung können weitere organisatorische Einrichtungen, insbesondere Ausschüsse mit besonderen Aufgaben, geschaffen werden.

§ 7
Vorstand

Der Vorstand besteht aus maximal fünf Personen. Er wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden sowie den Schatzmeister.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstandes, darunter der Vorsitzende, vertreten.

Die Wahl des Vorstandes erfolgt durch die Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren. Der Vorstand bleibt jedoch auch nach Ablauf der Amtszeit solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.

Der Vorstand führt die Geschäfte ehrenamtlich. Er gibt sich eine Geschäftsordnung.

Die Mitgliederversammlung kann Persönlichkeiten, die sich um den Verein und um die Industrie besondere Dienste erworben haben, zu Ehrenmitgliedern bzw. Ehrenvorsitzenden den Vereins berufen.

Ehrenmitglieder haben das Recht, an allen Mitgliederversammlungen mit beratender Stimme teilzunehmen.

Ehrenvorsitzende haben das Recht, auch an allen Vorstandssitzungen mit beratender Stimme teilzunehmen. 

§ 8
Mitgliederversammlung

Die in den ersten drei Monaten jeden Jahres stattfindende ordentliche Mitgliederversammlung beschließt über die Beiträge, die Entlastung des Vorstandes, die Wahl des Vorstandes und über Satzungsänderungen.

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist auf Verlangen eines Drittels der Mitglieder einzuberufen.

Die Einberufung zu allen Mitgliederversammlungen erfolgt durch den Vorstand mit einer Frist von drei Wochen schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung.

§ 9
Niederschrift

Über die Mitgliederversammlung ist eine vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter und vom Schriftführer oder von einem von der Versammlung gewählten Protokollführer zu unterzeichnende Niederschrift aufzunehmen.

§ 10
Auflösung

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden.

Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

Diese Auflösung kann nur in einer besonderen, zu diesem Zweck mit einer Frist von einem Monat, einzuberufenden außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. 
Sie wird vom Vorstand im Einvernehmen mit der Mitgliederversammlung bestimmt.

 

Magdeburg, 13.07.2005

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